Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. Bestellungen und Aufträge erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers (nachfolgend: Lieferant) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Lieferanten/Auftragnehmers die Lieferung/Leistung des Lie
feranten/Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der Oemeta mit dem Lieferanten soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich
auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte
beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält.
Insbesondere sind erweiterte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Bestellungen und Verträge jeglicher Art sowie deren Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Mit Ausführung unserer Bestellung bzw. unseres Auftrags werden unsere Bedingungen anerkannt.
Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Lieferanschrift incl. Verpackungs- und Transportkosten sowie Transportversicherung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Rechnungen regulieren wir innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Eingang der Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
In Rechnungen sind unbedingt unsere Bestellnummer, Lieferscheinnummer und das Bestelldatum anzugeben. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß.
Die in der Bestellung oder dem Auftrag angegebenen Liefertermine bzw. -zeiten sind bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferzeit ist der Eingang der Ware/Leistung in einwandfreier Qualität. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine rechtzeitige und vollständige Lieferung voraussichtlich unmöglich machen.
lm Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere die Rechte auf Schadensersatz und Rücktritt. Die Gefahr geht bei Ablieferung der Ware an der von uns gewünschten Lieferanschrift auf uns über. Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung DAP - Lieferanschrift gemäß Incoterms in der zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblichen Fassung. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen geht die Gefahr erst nach positiver Bestätigung einer Funktionsprüfung auf uns über.
Der Lieferant ist verpflichtet, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Regelwerke bezüglich Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit einzuhalten. Bei Anlieferung oder Leistungserbringung sind den Anweisungen unseres Personals bezüglich Verhaltensweisen auf dem Werksgelände unbedingt nachzukommen. Von Oemeta beauftragte Unternehmer bestätigen mit Vertragsabschluss, dass sie die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhalten. Ein etwaiger Verstoß des Unternehmers wird von beiden Parteien als wichtiger Grund einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages angesehen.
Oemeta ist berechtigt, jederzeit in Bücher und Unterlagen, die für die Einhaltungen der Verpflichtungen aus dem MiLoG wichtig sind, Einsicht zu nehmen und Abschriften von ihnen zu nehmen oder zu verlangen (Durchführen von Audits). Auf Verlangen fertigt der beauftragte Unternehmer von Unterlagen, die nicht in Deutsch oder Englisch verfasst sind, Übersetzungen für Oemeta auf seine eigenen Kosten an.
Der beauftragte Unternehmer verpflichtet sich, seinerseits seine Zulieferer und Unterbeauftragten auf die Bestimmungen des MiLoG hinzuweisen und sich das Einhalten der Bestimmungen schriftlich bestätigen zu lassen; er hat sich entsprechende Kontrollbefugnisse (Audits und außerordentliche Kündigungsrechte) vorzubehalten und ggf. davon Gebrauch zu machen. Unterlässt er dies, obwohl es der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprochen hätte, so hat er Oemeta von ggf. entstehenden Ansprüchen freizuhalten.
Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung und Leistung den gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen entsprechen und keine Mängel aufweisen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant hat sämtliche Kosten der Nacherfüllung zu tragen. Rechte auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.
Mängel, insbesondere Qualitätsabweichungen, sind rechtzeitig gerügt, wenn wir eine Mitteilung innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Wareneingang bei uns an den Lieferanten absenden. Die Entgegennahme der Lieferung und Leistung bzw. vorgelegter Muster und/oder Proben durch uns beinhaltet nicht die Erklärung, die Ware/Leistung sei vertragsgemäß und/oder mangelfrei. Die gesetzlichen Ansprüche wegen eines Mangels der Sache stehen uns drei Jahre gerechnet ab Gefahrübergang zu, sofern nicht gesetzlich längere Fristen vorgesehen sind.
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
lm Rahmen der Freistellungspflicht nach Ziffer 7. Satz 2 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830,840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang der von uns durchgeführten Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unmittelbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Lieferanten, mit denen wir in einer Geschäftsbeziehung stehen, sind verpflichtet, uns frühestmöglich, unmittelbar nach Kenntniserlangung, über Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf von uns bezogene Produkte zu informieren. Solange der Freigabeprozess des spezifischen Materials nicht abgeschlossen ist, ist der Lieferant verpflichtet, Oemeta in dem gewohnten Umfang mit dem bisher bezogenen Material zu beliefern, sofern das Material nicht einem Verbot unterliegt.
Der Lieferant versichert/sichert zu, dass er im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter schuldhaft verletzt. Werden wir von Dritten insbesondere wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern.
Wir sind ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen (insbesondere Vergleiche) zu treffen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen. Sofern gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche drei Jahre gerechnet ab Gefahrübergang.
Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Uetersen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Abweichend davon sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Lieferanten an dem für ihn allgemein zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist Uetersen der Erfüllungsort. Die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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